Bußgeldrechner

Bußgeldrechner im Datenschutz

Derzeit existiert ein Konzept der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zur Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen. Vereine, natürliche Personen außerhalb ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, grenzüberschreitende Fälle und andere Datenschutz-Aufsichtsbehörden in der EU werden davon nicht erfasst. Es hat auch keinen Einfluss auf die Festlegung von Geldbußen durch Gerichte. Dieses Konzept verliert seine Wirksamkeit, sobald der EDSA seine abschließenden Leitlinien zur Methodik der Festlegung von Geldbußen erlassen hat oder die Verfasser eine Aufhebung, Änderung oder Erweiterung im Bezug auf den Sachverhalt im Datenschutz beschließen.

 

Rechenbeispiel: „KMU – Umsatz im Jahr 2017 von 38 Mio.€“

Im 1. Schritt ordnet man den Jahresumsatz (38 Mio. €) in eine Kategorie für die Größenklasse zu. (nach Tabelle 1 des Konzepts) Für das Unternehmen ist es C.VI (Jahresumsatz 30 – 40 Mio. €).

Im 2. Schritt wird der mittlere Jahresumsatz dazu bestimmt (nach Tabelle 2 des Konzepts). Für das Unternehmen ist es C. IV (bis 22.5 Mio. €).

Im 3. Schritt wird der wirtschaftlicher Grundwert ermittelt. Man errechnet nun den Tagessatz, indem man den Wert aus Schritt 2 durch 360 Tage teilt. Das bedeutet für Ihr Unternehmen C.IV (62.500 €) anhand der Tabelle 3 des Konzepts.

In einem 4. Schritt bestimmt man den Schweregrad der Tat nach Tabelle 4, um diesen Wert mit dem Grundwert aus dem Schritt 3 zu multiplizieren.

Im folgenden Beispiel ist ein sehr schwere Tat für formelle „6“und für Materielle Verstöße mit „12“ festgestellt worden.

1)   Formelle Verstöße: 6 x 62.500 € = 375.000 €

Das sind Verstöße gegen die Pflichten der Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter gemäß Art. 8,11,25-39, 42 und 43.

2)   Materielle Verstöße: 12 x 62.500 € = 750.000 €

Das sind Verstöße gegen die Grundsätze der DSGVO gemäß Art. 5,6,7 und 9 sowie gegen die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 12-22. Des Weiteren das Nichtbefolgen von Anweisungen von den Datenschutzbehörden gemäß Art. 58 Abs. 2.

 

Aktuelle Geldbußen für DSGVO-Verstöße und für Verletzungen anderer Datenschutzgesetze.

Hier geht es zum Bußgeldrechner von www.datenschutz-praxis.de.

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