Untersuchung

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung und Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchung in Sachsen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

Maßnahmen der Sekundärprävention zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die rechtlich vom Arbeitgeber zu veranlassen oder anzubieten sind. Bestimmte besonders gefährdende Tätigkeiten oder Belastungen am Arbeitsplatz in Sachsen, die
vom Gesetzgeber in den Anlagen zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) aufgelistet sind, erfordern eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung vor Aufnahme bzw. regelmäßige Nachuntersuchungen während der Tätigkeit (Pflichtuntersuchung). Sieht die ArbMedVV für bestimmte Tätigkeiten eine Pflichtuntersuchung vor, wird die Teilnahme ein faktisches Muss, da die Ablehnung einer Pflichtuntersuchung eine Beschäftigungsaufnahme oder Weiterbeschäftigung mit der entsprechenden Tätigkeit verbietet. Denn die Durchführung der Pflichtuntersuchung und das arbeitsmedizinische Untersuchungsergebnis sind für den AG die Grundlagen für die Beschäftigung des AN an dem Arbeitsplatz mit der besonders gefährdenden Tätigkeit. Der Verordnungsgeber hat darüber hinaus die AG verpflichtet, bei bestimmten Gefährdungen, die in der Anlage zur ArbMedVV aufgelistet sind, den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten (Angebotsuntersuchung). Der Beschäftigte kann in diesem Fall ohne Konsequenzen für sein Arbeitsverhältnis frei darüber entscheiden, ob er dieses Angebot wahrnimmt. Die Untersuchung auf Wunsch des AN, die Wunschuntersuchung, findet auf Betreiben des Beschäftigten statt, sofern ein Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit und einem Gesundheitsschaden möglich ist. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen als Angebotsuntersuchungen oder Untersuchungen auf Wunsch des Beschäftigten dienen ausschließlich der Beratung des Beschäftigten.

Quelle: DGUV / Leitfaden für Betriebsärzte zur arbeitsmedizinischen Untersuchungen

Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchung

Vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder im laufenden Beschäftigungsverhältnis können medizinische Untersuchungen stattfinden. Die Notwendigkeit für eine Untersuchung kann sich aus staatlichem Recht, z.B. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ableiten, dessen Titel bereits auf den arbeitsmedizinischen Charakter der Untersuchung hinweist. Weitere Grundlagen sind Infektionsschutzgesetz (IfSG), Seemannsgesetz (SeemannsG), Röntgenverordnung (RöV), Strahlenschutzverordnung (StrSchutzV), Fahrerlaubnisverordnung (FeV) oder das berechtigte Interesse des AG, der feststellen möchte, ob Bewerber oder Beschäftigte den Arbeitsplatzanforderungen gerecht werden, z.B. zivilrechtliche Fürsorgepflicht des AG, Schutz vor  unbrauchbarer Arbeitsleistung, Minimierung der Betriebsgefahr bzw. Gefahr für Dritte. Grundlage für diese Untersuchungsanlässe sind individuell oder kollektivvertragliche Regelungen, z.B. Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag.

Der AG hat das Recht, gesundheitliche Anforderungsprofile für seine Arbeitsplätze aufzustellen und zu prüfen, ob Bewerber oder Beschäftigte diese Anforderungen erfüllen, z.B. körperliche Konstitution, Farbtüchtigkeit, psychomentale Fähigkeiten. Das medizinische Untersuchungsergebnis ist dann eine Grundlage für Personalentscheidungen des Unternehmers. Das Informationsbedürfnis des AG muss jedoch einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten, wobei die bereits im Grundgesetz verbrieften Rechte auf  körperliche und seelische Unversehrtheit zwingend zu berücksichtigen sind. Der Untersuchungsumfang und die Untersuchungsinhalte müssen sich aus dem Anforderungsprofil des jeweiligen Arbeitsplatzes ableiten lassen.

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